Kartenbedingungen AktivPass und ARENA365 MemberCard
(Stand: Juli 2026)
1. Geltungsbereich
(1) Der AktivPass ist ein zusätzliches Leistungsprodukt zur bestehende Gästekarte der Tiroler Zugspitz Arena („TZA“ - Tourismusverband Tiroler Zugspitz Arena), AT 6632 Ehrwald, Schmiede 15 (info@zugspitzarena.com | www.zugspitzarena.com).
(2) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Nutzung des AktivPass der TZA durch Gäste teilnehmender Beherbergungsbetriebe sowie und sofern vorgesehen durch Einheimische und sonstige zugelassene Nutzergruppen
2. Begriffsbestimmungen
(3) „AktivPass“ ist das Leistungsprodukt der TZA, durch das berechtigte Nutzer nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen bestimmte Leistungen teilnehmender regionaler Anbieter in Anspruch nehmen können.
(4) „Berechtigte Nutzer“ sind Personen, deren Gästekarte oder sonstige von der TZA zugelassene Karte für den AktivPass im System freigeschaltet wurde.
(5) „Leistungserbringer“ sind die jeweils am AktivPass teilnehmenden Betreiber von Freizeit-, Sport-, Erlebnis- oder sonstigen touristischen Einrichtungen
3. Berechtigte Nutzergruppen
(6) Für Gäste teilnehmender Beherbergungsbetriebe wird der AktivPass über die Gästekarte freigeschaltet. Voraussetzung ist insbesondere, dass der jeweilige Beherbergungsbetrieb am AktivPass teilnimmt.
(7) Die TZA kann den AktivPass oder eine eingeschränkte AktivPass-Karte auch Einheimischen und sonstigen Nutzergruppen zugänglich machen. Für diese Nutzergruppen können besondere Preise, Vorverkaufszeiträume, Gültigkeitszeiträume, Leistungsumfänge und Nachweispflichten gelten.
(8) Ein Anspruch auf Ausgabe, Freischaltung, Verlängerung oder Erneuerung eines AktivPass besteht nur nach Maßgabe der von der TZA festgelegten Produkt- und Teilnahmevoraussetzungen
4. Gültigkeit
(9) Der AktivPass gilt nur für den im System hinterlegten Gültigkeitszeitraum und setzt die systemseitige Freischaltung des AktivPass voraus.
(10) Bei Gästen teilnehmender Beherbergungsbetriebe richtet sich die Nutzungsberechtigung nach der registrierten Aufenthaltsdauer (inklusive An- und Abreisetag).
(11) Eine Nutzung außerhalb des freigeschalteten Zeitraums ist ausgeschlossen. Nicht genutzte Leistungen werden weder rückvergütet noch bar abgelöst.
6. Leistungsumfang
(12) Der AktivPass berechtigt zur Inanspruchnahme jener Leistungen, die von der TZA jeweils als AktivPass-Leistungen veröffentlicht werden.
(13) Folgende Einrichtungen oder Leistungen sind derzeit (Stand Saison 2026/2027) umfasst (Gastronomieleistungen sind nicht umfasst):
- Bärenarena Berwang (Waldschwimmbad, Minigolf und Tennis) der Bärenarena Freizeitanlagen GmbH;
- Panorama-Freibad Lermoos der Winter- und Sommersportprojektierungsgesellschaft m.b.H.;
- Freizeitbetriebe Tiroler Zugspitze in Ehrwald (Kletterhalle Ehrwald, Tennishalle Ehrwald, Kunsteisbahn Ehrwald) der Freizeitbetriebe Tiroler Zugspitze GmbH & Co. KG.
; - 3D-Bogenparcours der TZA in Ehrwald.
(14) Bergbahnen und der öffentliche Nahverkehr sind nicht Bestandteil des AktivPass, sofern sie nicht ausdrücklich von der TZA als AktivPass-Leistung ausgewiesen werden.
(15) Der konkrete Leistungsumfang kann je nach Nutzergruppe, Saison, Betriebszeiten, Kapazitäten, Witterung, behördlichen Vorgaben, Sicherheitslage und technischer Freischaltung unterschiedlich sein.
(16) Die TZA kann Leistungen als Inklusivleistungen, rabattierte Leistungen oder sonstige Vorteile ausweisen. Soweit Leistungen nur rabattiert angeboten werden, ist der jeweilige Restbetrag vom Nutzer selbst zu tragen.
7. Nutzungsvorgang und Kontrollpflichten
(17) Zur Inanspruchnahme der AktivPass-Leistungen ist der gültige und freigeschaltete AktivPass (für Gäste in der jeweiligen Gästekarte integriert) beim jeweiligen Leistungserbringer vorzuweisen und scannen zu lassen.
(18) Der Nutzer hat auf Verlangen einen amtlichen Lichtbildausweis oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis vorzulegen.
(19) Der Nutzer ist verpflichtet, vor Nutzung zu prüfen, ob die jeweilige Leistung am betreffenden Tag verfügbar ist und ob besondere Voraussetzungen, Reservierungen, Altersgrenzen, Sicherheitsunterweisungen oder Ausrüstungspflichten bestehen.
(20) Die Leistungserbringer sind berechtigt, die Nutzung zu verweigern, wenn die Karte nicht gültig oder nicht freigeschaltet ist, der Scan fehlschlägt, Identität oder Berechtigung nicht nachgewiesen werden, Kapazitätsgrenzen erreicht sind oder Sicherheits-, Betriebs- oder behördliche Gründe entgegenstehen.
8. Nichtübertragbarkeit und Missbrauch
(21) Der AktivPass ist persönlich und nicht übertragbar. Eine Weitergabe, Überlassung, Veräußerung oder Mehrfachnutzung durch nicht berechtigte Personen ist unzulässig.
(22) Jede missbräuchliche Verwendung, insbesondere die Nutzung durch Dritte, Manipulation der Karte oder digitalen Berechtigung oder die Umgehung des Scansystems, ist verboten.
(23) Bei Missbrauch oder begründetem Missbrauchsverdacht können die TZA und/oder der Leistungserbringer die Nutzung verweigern, die Karte sperren, einziehen oder die Freischaltung deaktivieren.
(24) Weitere Ansprüche der TZA oder der Leistungserbringer, insbesondere auf Ersatz eines entstandenen Schadens, bleiben vorbehalten.
9. Öffnungszeiten, Kapazitäten und Einschränkungen
(25) Die Nutzung ist nur während der jeweiligen Öffnungs-, Betriebs- und Saisonzeiten des betreffenden Leistungserbringers möglich.
(26) Die TZA übernimmt keine Gewähr dafür, dass sämtliche Leistungen jederzeit, täglich, ohne Wartezeiten oder in einem bestimmten Umfang verfügbar sind.
(27) Leistungen können insbesondere aufgrund von Witterung, Revision, Wartung, Sanierung, Veranstaltungen, Überfüllung, Personalausfall, technischen Störungen, höherer Gewalt, behördlichen Vorgaben oder Sicherheitsgründen eingeschränkt, unterbrochen oder eingestellt werden.
(28) Aus vorübergehenden Einschränkungen einzelner Leistungen entsteht kein Anspruch auf Rückzahlung, Preisminderung, Ersatzleistung, Verlängerung oder Schadenersatz. Kommt es hingegen zu einem längerfristigen oder dauerhaften Ausfall einer wesentlichen, wertbestimmenden Leistung, besteht ausschließlich für Nutzer, die unmittelbar an die TZA ein Entgelt entrichtet haben (z. B. Einheimische), ein Anspruch auf eine angemessene Kompensation. Für Gäste, deren AktivPass eine Inklusivleistung ihres Beherbergungsbetriebs ist, besteht dieser Anspruch nicht. Art und Höhe der Kompensation richten sich nach der Dauer und dem Ausmaß des Ausfalls sowie der betroffenen Nutzergruppe.
10. Besondere Nutzungs- und Sicherheitsregeln
(29) Ergänzend zu diesen Nutzungsbedingungen gelten die jeweils ausgehängten oder veröffentlichten Haus-, Bade-, Kletter-, Spiel-, Sicherheits- und Nutzungsordnungen der teilnehmenden Leistungserbringer. Zwingende sicherheits-, betriebs- oder behördlich bedingte Vorgaben der Leistungserbringer gehen vor.
(30) Die Leistungserbringer können die Nutzung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere Alter, Körpergröße, Gesundheitszustand, Schwimmfähigkeit, Kletterkenntnisse, Sicherheitsunterweisung, geeignete Ausrüstung oder Begleitung durch Erwachsene.
(31) Nutzer haben Anweisungen des Personals der TZA und der Leistungserbringer unverzüglich Folge zu leisten.
(32) Bei Verstößen gegen Nutzungs- oder Sicherheitsregeln kann der Nutzer von einzelnen Leistungen oder vom AktivPass insgesamt ausgeschlossen werden
11. Preise und Zahlungsbedingungen
(33) Für Gäste teilnehmender Beherbergungsbetriebe wird der AktivPass über den teilnehmenden Beherbergungsbetrieb abgewickelt.
(34) Für Einheimische ist eine Jahreskarte vorgesehen, die zu den von der TZA festgesetzten Preisen erworben werden kann.
(35) Eine Barablöse, Auszahlung oder Übertragung nicht genutzter Leistungen ist ausgeschlossen
12. Verlust, Defekt und digitale Karte
(36) Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder technische Probleme sind unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb oder der TZA zu melden.
(37) Die TZA kann eine Ersatzkarte oder technische Wiederherstellung ermöglichen. Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, wenn Missbrauch, fehlende Identifizierbarkeit oder technische Gründe entgegenstehen.
(38) Für die Nutzung digitaler Karten ist der Nutzer selbst für ein funktionsfähiges Endgerät, ausreichende Akkuladung, Internetverbindung, Wallet-Funktion und Lesbarkeit verantwortlich.
13. Haftung
(39) Die TZA organisiert, koordiniert und bewirbt den AktivPass. Die operative Durchführung der einzelnen Leistungen erfolgt hingegen durch die jeweiligen Leistungserbringer in eigener Verantwortung. Die Abwicklung und der Verkauf des AktivPasses durch die TZA erfolgt im eigenen Namen der TZA, aber auf Rechnung des jeweiligen Leistungserbringers.
(40) Für Betrieb, Sicherheit, Aufsicht, Verkehrssicherung, Personal, Anlagenzustand und ordnungsgemäße Leistungserbringung ist ausschließlich der jeweilige Leistungserbringer verantwortlich. Der Nutzer schließt ausschließlich mit ihm den Leistungsvertrag ab.
(41) Die TZA haftet nur für Schäden, die von ihr oder ihr zurechenbaren Personen rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurden. Eine Haftung der TZA für die Leistungserbringung, Betriebsführung oder Sicherheitsorganisation der Leistungserbringer ist ausgeschlossen, soweit die TZA nicht selbst Leistungserbringerin ist (zB Bogenparcours).
(42) Die Nutzung sportlicher, freizeitbezogener und touristischer Leistungen erfolgt unter Beachtung der persönlichen Fähigkeiten, des Gesundheitszustands und der Eigenverantwortung des Nutzersund liegt in dessen eigener Verantwortung. Der Nutzer ist selbst dafür zuständig, diese Voraussetzungen vor und während der Nutzung zu prüfen und die Leistungen nur unter Beachtung seiner individuellen Leistungsgrenzen in Anspruch zu nehmen.
15. Änderungen des Leistungsmodells
(43) Die TZA kann die Ausgestaltung, den Leistungsumfang, technische Abläufe, teilnehmende Leistungserbringer, Preise und sonstige Produktparameter des AktivPass anpassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
(44) Bereits freigeschaltete Nutzer werden über wesentliche Änderungen in geeigneter Weise (zB über den jeweiligen Beherbergungsbetrieb) informiert, sofern und soweit dies praktisch möglich, geboten und erforderlich ist.
(45) Änderungen aufgrund von Sicherheit, Betrieb, behördlichen Vorgaben, technischen Gründen oder höherer Gewalt sind jederzeit zulässig.
16. Datenschutz
(46) Für die Ausgabe, Freischaltung, Kontrolle, Nutzung und Abrechnung des AktivPass werden personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere Identifikationsdaten, Aufenthaltsdaten, Kartendaten, Freischaltungsdaten, Nutzungs- und Scanprotokolle sowie Abrechnungsdaten.
(47) Die Datenverarbeitung erfolgt zur Durchführung des AktivPass, zur Berechtigungsprüfung, Missbrauchskontrolle, technischen Abwicklung, Abrechnung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
(48) Details zur Datenverarbeitung, zu Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung der TZA bzw. der Beherbergungsbetriebe und Leistungserbringer. Diese ist hier abrufbar.
17. Beschwerden und Reklamationen
(49) Beschwerden über konkrete Leistungen sind nach Möglichkeit unmittelbar beim jeweiligen Leistungserbringer geltend zu machen.
(50) Beschwerden über Freischaltung, technische Abwicklung oder allgemeine AktivPass-Themen können möglichst an die TZA zu richten.
(51) Der Nutzer hat bei Reklamationen alle zumutbaren Informationen bereitzustellen, insbesondere Name, Kartennummer, Beherbergungsbetrieb, Datum, betroffene Leistung und kurze Sachverhaltsdarstellung.
18. Sperre und Ausschluss
(52) Die TZA kann den AktivPass vorübergehend oder dauerhaft sperren, wenn der Nutzer gegen diese Nutzungsbedingungen verstößt, ein Missbrauchsverdacht besteht, Zahlungs- oder Teilnahmevoraussetzungen nicht vorliegen oder technische bzw. rechtliche Gründe dies erfordern.
(53) Leistungserbringer können einzelne Nutzungen verweigern oder Nutzer von der Anlage verweisen, wenn dies aus Sicherheits-, Betriebs-, Kapazitäts-, Ordnungs- oder behördlichen Gründen erforderlich ist.
(54) Eine gerechtfertigte Sperre oder ein Ausschluss begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Ersatz
19. Schlussbestimmungen
(55) Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(56) Soweit keine zwingenden Gerichtsstände entgegenstehen (zB Verbrauchergerichtsstände am Wohnsitz des Verbrauchers) ist für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem AktivPass, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der TZA in AT 6632 Ehrwald zuständig.
(57) Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
(58) Die TZA ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. bei Änderungen der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten) zu ändern, sofern die Änderungen für den Nutzer zumutbar sind. Nutzer (bzw im Fall von Gästen der jeweilige Beherbergungsbetrieb) werden über geplante Änderungen spätestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform informiert. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn der Nutzer nicht binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Nutzer in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle eines Widerspruchs hat die TZA das Recht, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen.
Tourismusverband Tiroler Zugspitz Arena | 6632 Ehrwald
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